Satzung


Satzung vom 26.01.2012 Amtsbl. Bez.Reg. Nr. 3 vom 26.01.2012 

Deichverbandsgrenze 2020
Karte Poldergebiet
Deichverbandsgrenze_2020.pdf (409.85KB)
Deichverbandsgrenze 2020
Karte Poldergebiet
Deichverbandsgrenze_2020.pdf (409.85KB)
Satzung
Neufassung der Satzung für den Deichverband Meerbusch-Lank Gültig ab 1.1.2020
20231012_Satzungsänderung_M-L.pdf (294.7KB)
Satzung
Neufassung der Satzung für den Deichverband Meerbusch-Lank Gültig ab 1.1.2020
20231012_Satzungsänderung_M-L.pdf (294.7KB)






Inhalt
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
§ 2 Verbandsgebiet
§ 3 Mitglieder
§ 4 Aufgaben des Verbandes
§ 5 Unternehmen, Plan
§ 6 Verbandsschau (Deiche)
§ 7 Verbandsschau (Gewässer)
§ 8 Besondere Pflichten der Mitglieder an Deichen
§ 9 Besondere Pflichten der Mitglieder an Gewässern
§ 10 Organe
§ 11 Zusammensetzung und Wahl des Erbentages
§ 12 Amtszeit
§ 13 Aufgaben des Erbentages
§ 14 Sitzungen des Erbentages
§ 15 Beschlüsse im Erbentag
§ 16 Zusammensetzung des Deichamtes, Entschädigung
§ 17 Bildung des Deichamtes
§ 18 Amtszeit
§ 19 Geschäfte des Deichgräfen
§ 20 Aufgaben des Deichamtes
§ 21 Sitzungen des Deichamtes
§ 22 Beschluss im Deichamt
§ 23 Geschäftsführer, Dienstkräfte
§ 24 Haushaltsplan
§ 25 Finanzplan
§ 26 Vorläufige Haushaltsführung
§ 27 Festsetzung des Haushaltsplanes
§ 28 Über- und außerplanmäßige Ausgaben
§ 29 Prüfen des Haushalts
§ 30 Entlastung des Deichamtes
§ 31 Tilgung der Schulden, Rücklagen
§ 32 Beitragspflicht
§ 33 Beitragsfestsetzung und Beitragsmaßstab
§ 34 Beiträge für Hochwasserschutzmaßnahmen
§ 35 Beiträge für Gewässerbaumaßnahmen
§ 36 Beiträge für Gewässerunterhaltung
§ 37 Beiträge für sonstige Aufwendungen des Verbandes
§ 38 Ermittlung des Beitragsverhältnisses
§ 39 Hebung der Verbandsbeiträge
§ 40 Rechtliche Eigenschaft der Beiträge, Vollstreckung
§ 41 Rechtsbehelf
§ 42 Anordnungsbefugnis
§ 43 Zwangsvollstreckung
§ 44 Bekanntmachungen
§ 45 Satzungsänderungen
§ 46 Staatliche Aufsicht
§ 47 Von aufsichtsbehördlicher Zustimmung abhängige Geschäfte
§ 48 Übergangsregelung
§ 49 Inkrafttreten

Neufassung der Satzung des Deichverbandes Meerbusch-Lank vom Erbentagag des Deichverbandes Lank am 13.12.2023 beschlossen, gültig ab 1.1.2020. Genehmigt durch die Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 08.02.2024, Aktenzeichen: 54.04.02 04-03. Veröffentlicht im Amtsbaltt der Bezirksregierung Düsseldorf vom 01.02.2024, 206. Jahrgang, Nummer 5, Ziffer 42

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Deichverband führt den Namen "Deichverband Meerbusch-Lank" und hat seinen Sitz in Meerbusch, Rhein-Kreis Neuss.
  2. Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12.2.1991 (BGBl. I S. 405).
  3. Für die Tätigkeit des Verbandes sind insbesondere maßgebend die Vorschriften des WVG, des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz vom 7.3.1995 (GV. NW. S. 248) in der z.Zt. geltenden Fassung, des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG), des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Deichschutzverordnung der Bezirksregierung Düsseldorf in der jeweils gültigen Fassung.
  4. Der Deichverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts


§ 2 Verbandsgebiet

1.

Das Verbandsgebiet des Deichverbandes Meerbusch-Lank umfasst die in der Übersichtskarte festgelegten Gebiete mit den Einzugsgebieten folgender Gewässer:


  • des Mühlenbaches einschließlich seiner Nebenläufe,
  • des Langenbruchbaches einschließlich seiner Nebenläufe,
  • des Nierstergraben einschließlich seiner Nebenläufe,
  • des Böltgraben einschließlich seiner Nebenläufe,
  • des Strümperbuschgraben beim Ortsteil Osterath einschließlich seiner Nebenläufe, bis zum Übergang in die Stadt Krefeld.

2.

Die Übersichtskarte ist Bestandteil dieser Satzung.


§ 3 Mitglieder

  1. Mitglieder des Verbandes sind:
  2. a) die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen im Verbandsgebiet (dingliche Mitglieder) und
    b) diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, auch außerhalb des Verbandsgebietes, die aus der Durchführung des Verbandsunternehmens Vorteile haben oder die Durchführung von Verbandsaufgaben erschweren (Erschwerer).

  1. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.
  2. Über seine Mitglieder führt der Verband ein Mitgliederverzeichnis. Das Mitgliederverzeichnis ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 4 Aufgaben des Verbandes

  1. Der Verband hat im Verbandsgebiet die Aufgabe, im Rahmen des Hochwasserschutzes
  • Deiche und Hochwasserschutzanlagen zu bauen, zu verstärken, zu sanieren und zu verändern,
  • Deiche und Hochwasserschutzanlagen zu unterhalten, instand zu halten und bei Hochwasser zu verteidigen,
  • die Grundstücke und Anlagen vor Hochwasser zu schützen.

2.   Im Rahmen der Gewässerunterhaltung hat der Verband die Aufgabe,

  • den ordnungsgemäßen Zustand für den Wasserabfluss zu erhalten,
  • Gewässer und deren Ufer herzustellen, zu verändern und zu erhalten, dabei wird auch den Belangen des Naturschutzes Rechnung getragen,
  • den Bau und die Unterhaltung von Anlagen durchzuführen, sofern die Anlagen für den Wasserabfluss notwendig sind.

3.

Der Verband ist berechtigt, im Auftrage von Mitgliedern oder Dritten solche Anlagen herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten, zu ändern oder zu beseitigen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben zwar nicht notwendig sind, aber im Zusammenhang stehen. Die Kosten trägt der Auftraggeber.


§ 5 Unternehmen, Plan

  1. Der Verband hat die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen, Gewässer, Uferregulierungen und -befestigungen, Pumpwerke, Leitungen, Stauanlagen, Wege, Brücken und ähnliche Bauten, Anlagen und Maßnahmen an Grundstücken und Gewässern herzustellen, zu unterhalten, zu betreiben und zu beseitigen (Unternehmen).
  2. Das Unternehmen ergibt sich aus dem Verbandsplan sowie den Ergänzungen hierzu. Der Plan wird bei der Bezirksregierung Düsseldorf aufbewahrt. Eine weitere Ausfertigung wird beim Verband aufbewahrt.
  3. Das durchgeführte Unternehmen ergibt sich aus dem Deich- und Gewässerbuch (Bestandsplänen), die wie der Plan aufbewahrt werden.
  4. Plan, Deich- und Gewässerbuch sind nicht Bestandteil der Satzung.
  5. Zur Durchführung des Unternehmens kann der Verband seinen Plan ergänzen oder neue Pläne aufstellen.
  6. Der Verband kann Anlagen, die seinen Aufgaben entsprechen, selbst betreiben sowie zum Eigentum erwerben.


§ 6 Verbandsschau (Deiche)

  1. Die Deich- und Hochwasserschutzanlagen des Verbandes sind mindestens einmal jährlich zu schauen. Bei der Verbandsschau ist der Zustand der Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden. Das Ergebnis der Verbandsschau ist in einer Niederschrift festzuhalten.
  2. Schauführer ist der Deichgräf oder sein Stellvertreter.
  3. Der Erbentag wählt für die Amtszeit nach § 12 fünf Schaubeauftragte und ihre Stellvertreter.
  4. Der Deichgräf lädt das Deichamt, die Schaubeauftragten, die Erbentagsmitglieder und ihre Stellvertreter sowie die Aufsichtsbehörde rechtzeitig zur Verbandsschau ein. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen.


§ 7 Verbandsschau (Gewässer)

  1. Die vom Verband zu unterhaltenden Gewässer 2. Ordnung und Anlagen sind regelmäßig zu schauen. Bei der Verbandsschau ist der Zustand der Gewässer und Anlagen festzustellen, insbesondere ob die Unterhaltung der Gewässer nach dem vorgesehenen Unterhaltungsplan ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Das Ergebnis der Verbandsschau ist in einer Niederschrift festzuhalten.
  2. Schauführer ist der Deichgräf oder sein Stellvertreter.
  3. Der Erbentag wählt für die Amtszeit nach § 12 fünf Schaubeauftragte und ihre Stellvertreter.
  4. Der Deichgräf lädt das Deichamt, die Schaubeauftragten, die Erbentagsmitglieder und ihre Stellvertreter sowie die Aufsichtsbehörde rechtzeitig zur Verbandsschau ein. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen.


§ 8 Besondere Pflichten der Mitglieder an Deichen

  1. Die Beauftragten des Verbandes sind in Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte berechtigt, Grundstücke und Anlagen der Mitglieder zu betreten oder zu befahren. Sie haben sich auf Verlangen auszuweisen.
  2. Der Banndeich darf bei Hochwasser oder langanhaltendem Regen bzw. ungünstigen Witterungsverhältnissen nicht beweidet und befahren werden. Das erdstatisch erforderliche Profil des Banndeiches darf weder bebaut noch bepflanzt werden, noch von Baum- und Strauchwurzeln durchzogen werden.
  3. Zäune, in Längsrichtung zum Deich, sind, außer als Abgrenzung zum öffentlich gewidmeten Verkehrsraum, innerhalb der Schutzzone I (je 4 m, vom Deichfuß gemessen, land- und wasserseitig) verboten.
  4. Zäune, die quer über den Deich laufen, müssen auf der Deichkrone einen Fußgängerdurchgang oder -übergang besitzen, an dem nur glatter Draht verwendet werden darf.
  5. Der Verband kann die Einrichtung von 3 Meter breiten Durchfahrtmöglichkeiten auf der Deichkrone verlangen, wenn dieses zur Deichunterhaltung oder zur Deichverteidigung erforderlich ist.
  6. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten (Besitzer) der Deichanlagen sind verpflichtet, die notwendigen Deichunterhaltungsmaßnahmen des Verbandes zu dulden, die Zufahrten sicherzustellen und die vorübergehende Ablagerung von Mähgut auf den Anlagen zu dulden.
  7. Eigentümer und Nutzungsberechtigte, die Deiche nutzen (z.B. Beweiden, Bewirtschaften, Einzäunen) sind verpflichtet, ihre Deichflächen im Sinne des sicheren Hochwasserschutzes gemäß Deichschutzverordnung zu nutzen und zu pflegen.
  8. Bei Aufgabe der Nutzung durch Eigentümer oder Nutzungsberechtigte (Besitzer) müssen diese die vorhandenen Zäune in der Deichschutzzone I entfernen und dem Verband die Pflege der Deiche übergeben.
  9. Weitere Bestimmungen zum Deichschutz, Gebote, Verbote, Befreiungen, Ausnahmen usw. und weitere Pflichten der Mitglieder mit Besitz von Deichen sind in der von der Aufsichtsbehörde erlassenen Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutze der Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen im Regierungsbezirk Düsseldorf an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie beim Rhein auch der Rückstaubereiche von einmündenden Gewässern (Deichschutzverordnung vom 1. September 2020, AblReg.Ddf. 2020 S. 368), in jeweils gültiger Fassung, enthalten.


§ 9 Besondere Pflichten der Mitglieder an Gewässern

  1. Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten (Besitzer) von Grundstücken an Gewässern sind verpflichtet, die Durchführung des Verbandsunternehmens auf ihren Grundstücken zu dulden. Sie sind verpflichtet, ihre Grundstücke für das Verbandsunternehmen zur Verfügung zu stellen und die Zufahrt zu sichern.
  2. Beauftragte des Verbandes sind in Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte berechtigt, Grundstücke und Anlagen der Mitglieder zu betreten oder zu befahren. Sie haben sich auf Verlangen auszuweisen.
  3. Die Besitzer der zum Verband gehörenden und an einem Wasserlauf des Verbandes liegenden, als Weiden benutzten Grundstücke, sind verpflichtet, diese einzuzäunen. Diese Einzäunung muss wenigstens 1 Meter Abstand von der oberen Böschungskante des Gewässers haben. Zäune dürfen die Gewässerun- terhaltung nicht hemmen. Querzäune zum Ufer sind in unmittelbarer Nähe des Ufers mit einem Durchlass von 3 Meter Breite für die Unterhaltungsarbeiten am Gewässer zu versehen.
  4. Zum Schutze der Grabenböschungen ist bei jeglicher Bodenbearbeitung ein 1 Meter breiter Streifen von der oberen Böschungskante des Gewässers unbearbeitet zu belassen.
  5. Viehtränken dürfen an Gewässern nicht angelegt werden.
  6. Bäume und Sträucher dürfen an Gewässern nur einseitig und nur so gepflanzt werden, dass die Unterhaltungsarbeiten nicht behindert werden.
  7. Gebäude, feste Schuppen und Mauern müssen so angelegt werden, dass am Gewässer ein 3 Meter breiter Unterhaltungsstreifen erhalten bleibt.
  8. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten (Besitzer) sind verpflichtet, die Ablagerung des Räumgutes im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Vorschriften zu dulden, das Räumgut selbst zu verteilen oder die Verteilung auf ihrem Grundstück zu dulden.


§ 10 Organe 

Organe des Verbandes sind:

der Erbentag (Ausschuss) §§ 11 bis 15

das Deichamt (Vorstand) §§ 16 bis 22


§ 11 Zusammensetzung und Wahl des Erbentages 

  1. Der Erbentag hat 15 ordentliche Mitglieder, die ehrenamtlich tätig sind. Zusätzlich werden sechs Stellvertreter gewählt, die die ordentlichen Mitglieder im Fall
  2. von deren Verhinderung vertreten. Der Erbentag wird von den Verbandsmitgliedern gewählt. Wählbar ist jedes geschäftsfähige Verbandsmitglied und, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, eine von dieser benannte natürliche Person. Deichamtsmitglieder können nicht gleichzeitig Erbentagsmitglieder sein.
  3. Der Deichgräf lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder durch Bekanntmachung nach § 44 Abs. 1 sowie die Aufsichtsbehörde mit mindestens 14tägiger Frist zur Wahl des Erbentages. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde.
  4. Jedes Verbandsmitglied hat das Recht, selbst oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter mitzubestimmen. Kein Vertreter kann mehr als ein Mitglied vertreten.
  5. Der Deichgräf leitet die Wahl; er hat selbst Stimmrecht, sofern er Verbandsmitglied ist.
  6. Ein Beitrag bis zu 200,00 € gewährt eine Stimme. Darüber hinaus gewähren jede weitere 200,00 € über die ersten 200,00 € hinaus eine weitere Stimme. Kein stimmberechtigtes Verbandsmitglied darf aber mehr als 1/10 aller Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten haben.
  7. Mehrere Eigentümer an einem Grundstück können nur einheitlich abstimmen. Die an der Wahl teilnehmende Person hat die Stimmen aller.
  8. Der Deichgräf erstellt für die Wahl eine Wahlliste mit Kandidaten. Die Wahlvorschläge sind dem Deichgräf spätestens am siebten Tag vor dem Wahltag schriftlich einzureichen. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. In dem Wahlvorschlag sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Beitragsnummer anzugeben. Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sollen vor der Wahl erklären, ob sie im Falle ihrer Wahl bereit sind, das Amt mit den Aufgaben Gewässer- und Deichüberwachung anzunehmen. Wahlvorschläge mit unvollständigen Angaben sind ungültig.
  9. Ist ein vorgeschlagener Kandidat bei der Wahl nicht anwesend, so hat er vor der Wahl dem Deichgräfen schriftlich zu erklären, dass er im Falle seiner Wahl das Mandat annimmt.
  10. Die Wahl kann offen durch Handzeichen oder geheim per Stimmzettel erfolgen. Geheime Wahl ist durchzuführen, wenn das Deichamt, der Erbentag oder mindestens der fünfte Teil der bei der Versammlung anwesenden Verbandsmitglieder dieses verlangen. Hat ein Mitglied mehrere Stimmen, so muss für jede Stimme ein gesonderter Stimmzettel abgegeben werden. Bei Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stimmen berücksichtigt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das durch den Deichgräfen zu ziehende Los.
  11. Wird eine geheime Wahl mit Stimmzettel durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Wahlmöglichkeiten, wie Mandate zu vergeben sind. Hat ein Mitglied mehrere Stimmen, so muss für jede Stimme ein gesonderter Stimmzettel abgegeben werden. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit gilt das Verfahren nach Absatz 9.
  12. Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als
  13. die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Falle ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Deichgräfen zu ziehende Los.
  14. Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Deichgräfen, dem Schriftführer und einem Verbandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  15. Der Deichgräf legt die schriftliche Aufzeichnung über die Erbentagswahl mit allen Unterlagen des Verfahrens der Aufsichtsbehörde vor. 


§ 12 Amtszeit 

  1. Die Amtszeit des Erbentages beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit des bei Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden Erbentages endet am 31.12.2014. Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Für die Amtszeit des Erbentages werden 6 Ersatzmitglieder gemäß § 11 gewählt. Scheiden Mitglieder des Erbentages während der Amtszeit aus, so rücken die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Wahl für die Restwahlzeit in den Erbentag nach. 


§ 13 Aufgaben des Erbentages

 Der Erbentag hat die ihm durch das Wasserverbandsgesetz und die Satzung zugewiesenen Aufgaben.

Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

  • Wahl und Abberufung des Deichgräfen und seines Stellvertreters; die Abberufung erfordert 2/3 Mehrheit.
  • die Mitglieder des Deichamtes zu wählen,
  • über die Entlastung der Mitglieder des Deichamtes zu beschließen,
  • den Haushaltsplan einschl. Stellenplan und seiner Nachträge festzusetzen,
  • die Bestimmung der Prüfstelle für die Jahresrechnung,
  • den jährlichen Beitragssatz für die Beitragsberechnung festzusetzen,
  • über die Änderung und Ergänzung der Satzung zu beschließen,
  • über die Höhe der Entschädigung für den Deichgräfen und seine Stellvertreter sowie das Sitzungsgeld für die Teilnahme an Erbentags- und Deichamtssitzungen zu beschließen,
  • über die Übernahme von Aufträgen Dritter (§ 4 Abs. 3) zu beschließen,
  • über die Vergütung und sonstige Entschädigungen für den Geschäftsführer und die Dienstkräfte gem. § 23 Abs. 1 zu beschließen,
  • das Deichamt in allen wichtigen Geschäften zu beraten,
  • die Schaubeauftragten und deren Stellvertreter gem. §§ 6 und 7 zu wählen,
  • Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Deichamtsmitgliedern und dem Verband. 


§ 14 Sitzungen des Erbentages 

  1. Der Deichgräf lädt die Erbentagsmitglieder zu den Sitzungen mit 14tägiger Frist schriftlich ein und teilt gleichzeitig die Tagesordnung mit; hierbei bestimmt er, ob die Öffentlichkeit zugelassen wird. Soll die Öffentlichkeit zugelassen werden, ist die Sitzung im Vorfeld öffentlich bekannt zu machen. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist, in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Der Deichgräf lädt gleichzeitig die Mitglieder des Deichamtes und die Aufsichtsbehörde zur Sitzung ein.
  2. Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.
  3. Der Deichgräf leitet die Sitzung des Erbentages. Er hat kein Stimmrecht. Bei Verhinderung des Deichgräfen tritt der stellvertretende Deichgräf, bei dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste Deichamtsmitglied an seine Stelle. Die Mitglieder des Deichamtes sind befugt, das Wort zu nehmen.
  4. Wenn mindestens fünf Mitglieder des Erbentages eine Sitzung verlangen, ist der Deichgräf verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen. Der Antrag muss dem Deichgräfen schriftlich eingereicht werden und den Beratungsgegenstand angeben.
  5. Der Deichgräf kann auch eine Beschlussfassung des Erbentags im Umlaufverfahren herbeiführen, wenn sich mindestens die Hälfte der Erbentagsmitglieder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklärt. Die Stimmabgabe erfolgt auf schriftlichem Wege. Für das Umlaufverfahren gelten die Bestimmungen in § 15 Absätze 1 und 2 entsprechend. 


§ 15 Beschlüsse im Erbentag 

  1. Der Erbentag bildet seinen Willen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Beschlüssen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  2. Der Erbentag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn bei der zweiten Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden kann.
  3. Die Beschlüsse sind aufzuzeichnen und vom Deichgräfen und einem Erbentagsmitglied, das von dem Erbentag auf Vorschlag des Deichgräfen bestimmt wird, zu unterschreiben.
  4. Der Erbentag kann den Deichgräfen, seinen Stellvertreter und Deichamtsmitglieder aus wichtigem Grund mit 2/3 Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. 


§ 16 Zusammensetzung des Deichamtes, Entschädigung 

  1. Das Deichamt umfasst den Deichgräfen und weitere 6 ordentliche Mitglieder (Heimräte) sowie 6 persönliche Vertreter der Heimräte. Ein ordentlicher Heimrat ist zum Stellvertreter des Deichgräfen zu wählen.
  2. Die Deichamtsmitglieder müssen Mitglied des Verbandes oder Vertreter eines Mitgliedes sein. Deichamtsmitglieder, die in ihrer Funktion als Beamte, Angestellte, Mandatsträger oder als gesetzliche Vertreter eines Mitgliedes gewählt wurden, scheiden aus, wenn das betreffende Mitglied die Vertretung schriftlich widerruft.
  3. Die Deichamtsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Deichgräf, sein Stellvertreter, der Verbandstechniker und der Verbandsrechner erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung. Der Erbentag beschließt im Rahmen der jährlichen Haushaltsberatung über die Höhe der zu zahlenden Aufwandsentschädigung. 


§ 17 Bildung des Deichamtes 

  1. Der Deichgräf, sein Stellvertreter, die Heimräte und die jeweiligen Stellvertreter der Heimräte werden vom Erbentag gewählt.
  2. Die Mitgliedschaft im Deichamt ist eine persönliche, sodass Aufgaben und Befugnisse nicht durch Dritte wahrgenommen werden dürfen.

 

§ 18 Amtszeit

  1. Die Amtszeit der Deichamtsmitglieder beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit des bei Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden Deichamtes endet am 1.4.2015. Die Deichamtsmitglieder führen nach Beendigung ihrer Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Wenn ein Deichamtsmitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, wählt der Erbentag für den Rest der Amtszeit einen Ersatz.
  3. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Eintritt des neuen Mitgliedes im Amt.
  4. Die Bildung des Deichamtes sowie seine Änderungen sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 


§ 19 Geschäfte des Deichgräfen

Der Deichgräf führt den Vorsitz im Deichamt und im Erbentag. Er erledigt alle Geschäfte des Verbandes, soweit sie nicht dem Erbentag, dem Deichamt oder dem Geschäftsführer obliegen.

  1. Er vertritt den Verband in allen Geschäften, auch in denjenigen, über die das Deichamt oder der Erbentag zu beschließen haben. Als Ausweis dient ihm eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.
  2. Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Deichgräfen oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Deichamtsmitglied zu unterzeichnen. Dies gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
  3. Der Deichgräf unterrichtet die anderen Deichamtsmitglieder und Erbentagsmitglieder von seinen Geschäften und hört ihren Rat zu wichtigen Geschäften.
  4. Er unterrichtet, nach einem entsprechenden Beschluss des Erbentages, die Verbandsmitglieder über wichtige Angelegenheiten des Verbandes und hört sie ggfls. an.
  5. Er ist insbesondere befugt, Geschäfte mit einem Wert bis zu 50.000,00 € ohne vorherige Beauftragung durch das Deichamt abzuschließen. 


§ 20 Aufgaben des Deichamtes 

1.

Das Deichamt erledigt die Verbandsangelegenheiten, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung dem Erbentag vorbehalten sind oder es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Es beschließt insbesondere über


  1. die Aufstellung des Haushaltsplanes einschl. Stellenplan und seiner Nachträge,
  2. die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten,
  3. die Aufstellung der Jahresrechnung,
  4. die Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Verbandsunternehmens ab€ 50.000,00,
  5. Vorschläge zur Änderung und Ergänzung der Satzung, der Verbands- aufgabe, des
  6. Unternehmens und des Planes,
  7. die Einzelpläne für die Durchführung des Unternehmens,
  8. Geschäfte mit einem Wert des Gegenstandes von mehr als € 50.000,00,
  9. Weisungen an den Deichgräfen über Einstellung und Entlassung der Dienstkräfte,
  10. den Inhalt der Geschäftsordnung nach § 23 dieser Satzung.

2.

Das Deichamt ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Verbandes und Vorgesetzter des  Geschäftsführers.

 

§ 21 Sitzungen des Deichamtes 

  1. Der Deichgräf lädt, soweit es die Verbandsgeschäfte erfordern oder 3 Deichamtsmitglieder es schriftlich unter Angabe des Beratungspunktes beantragen, unter Angabe der Tagesordnung die Deichamtsmitglieder mit mindestens einwöchiger Ladungsfrist ein. Wenn die Tagesordnung es erfordert, ist mit gleicher Frist die Untere Wasserbehörde einzuladen, die Aufsichtsbehörde ist in jedem Fall einzuladen. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Wer an der Sitzung nicht teilnehmen kann, teilt dies unverzüglich seinem Stellvertreter und dem Deichgräfen bzw. der Geschäftsstelle mit.
  2. Mindestens einmal jährlich muss eine Sitzung stattfinden.
  3. Abweichend von § 22 Absatz 1 kann der Deichgräf mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Deichamts eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen. Die Bestimmungen in Absatz 1 und § 22 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

 

§ 22 Beschluss im Deichamt 

  1. Das Deichamt bildet seinen Willen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Beschlüssen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht zur Berechnung der Mehrheit mit. Bei Stimmengleichheit gibt der Deichgräf den Ausschlag.
  2. Das Deichamt ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist das Deichamt beschlussfähig, wenn es danach zum zweiten Male wegen desselben Gegenstandes einberufen und in der Einladung darauf hingewiesen wurde, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen wird.
  3. Auf schriftlichem Wege (Umlaufverfahren) erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Deichamtsmitgliedern gefasst sind.
  4. Die Beschlüsse sind aufzuzeichnen und von dem Deichgräfen oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Deichamtsmitglied zu unterzeichnen.
  5. Bei geteilter Sitzung von Erbentag und Deichamt ist der Erbentag bei der nächsten Sitzung über Sitzungsbeschlüsse und Ergebnisse der Deichamtssitzungen zu informieren, die die Zuständigkeiten des Erbentags betreffen. 


§ 23 Geschäftsführer, Dienstkräfte 

  1. Der Deichverband kann einen Geschäftsführer und weitere Dienstkräfte einstellen oder einen Dritten mit der Geschäftsführung beauftragen.
  2. Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers ergeben sich aus der vom Deichamt zu beschließenden Geschäftsordnung.
  3. Die Vergütung der Dienstkräfte erfolgt nach dem dem Haushalt beizufügenden Stellenplan.
  4. Die Geschäftsführung ist an die Beschlüsse der Verbandsorgane gebunden. Sie führt die ihr von den Verbandsorganen, vom Deichgräfen oder durch Geschäftsordnung übertragenen Geschäfte aus. 


§ 24 Haushaltsplan 

  1. Der Verband hat für jedes Haushaltsjahr rechtzeitig vor seinem Beginn einen Haushaltsplan aufzustellen; dieser muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Dem Haushaltsplan sind die erforderlichen Anlagen beizufügen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann auch ein Haushaltsplan für zwei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
  3. Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes voraussichtlich
    - eingehenden Einnahmen,
    - zu leistenden Ausgaben,
    - notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
    Er ist Grundlage für die Bewirtschaftung aller Einnahmen und Ausgaben des Verbandes. 
  4. Ausgaben, die nicht aus den Einnahmen des Verwaltungshaushaltes, insbesondere aus den Beiträgen der Verbandsmitglieder, sondern aus dem Vermögen, aus Darlehen oder nicht regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Zuwendungen bestritten werden sollen, sind in einem besonderen Teil des Haushaltsplanes (Vermögenshaushalt) zu veranschlagen.
  5. Der Haushaltsplan kann nur durch Nachträge geändert werden, über die spätestens bis zum Ablauf des laufenden Haushaltsjahres zu beschließen ist. Ein Nachtrag zum Haushaltsplan ist aufzustellen, wenn während des Haushaltsjahres erkennbar ist, dass der im Haushaltsplan vorgesehene Ausgleich der Ein- nahmen und Ausgaben trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht zu erreichen ist. 


§ 25 Finanzplan 

Für Investitionen größeren Umfangs, die über mehrere Haushaltsjahre ausgeführt werden, ist mit dem Haushaltsplan ein mehrjähriger Finanzplan aufzustellen, in dem Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten dargestellt werden. Das erste Planungsjahr des Finanzplans ist das laufende Haushaltsjahr.

§ 26 Vorläufige Haushaltsführung

Ist der Haushaltsplan bis zum Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, so darf der Verband

  1. nur Ausgaben leisten, um                                                                                                                                 a) die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang zu halten,                                                                 b) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Wirtschaftsplan eines Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind,
  2. die feststehenden Einnahmen gemäß § 39 erheben,
  3. im Rahmen der Genehmigungen des Vorjahres noch nicht in Anspruch genommene Kassenkredite aufnehmen.


§ 27 Festsetzung des Haushaltsplanes 

  1. Das Deichamt stellt den Haushaltsplan und bei Bedarf Nachträge auf.
  2. Durch Beschluss des Erbentages über den Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben, den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kassenkredite wird der Haushaltsplan festgesetzt (Haushaltsbeschluss).
  3. Der Deichgräf zeigt den festgesetzten Haushaltsplan mit allen Anlagen der Aufsichtsbehörde an. Mit Nachträgen zum Haushaltsplan ist entsprechend zu verfahren. 


§ 28 Über- und außerplanmäßige Ausgaben 

Der Deichgräf kann über- und außerplanmäßige Ausgaben leisten, zu denen der Verband rechtlich verpflichtet ist oder soweit ein Aufschub einen erheblichen Nachteil bringen würde. Über- oder außerplanmäßige Ausgaben sind dem Erbentag in seiner nächsten Sitzung zum Zwecke der Entlastung des Deichgräfen zur Genehmigung vorzulegen. Ist die Deckung für die zu leistenden Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr nicht gewährleistet, ist ein Nachtrag zum Haushaltsplan aufzustellen und festzusetzen.


§ 29 Prüfen des Haushalts 

  1. Das Deichamt stellt die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Haushaltsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf und gibt sie im ersten Halbjahr des folgenden Haushaltsjahres mit allen Unterlagen zum Prüfen an die Prüfstelle.
  2. Die Prüfung erstreckt sich darauf:
  • ob nach der Jahresrechnung der Haushaltsplan befolgt ist,
  • ob die einzelnen Einnahmen- und Ausgabebeträge der Rechnung ordnungsgemäß, insbesondere durch Belege, nachgewiesen sind,
  • ob die Rechnungsbeträge mit Recht und Satzung im Einklang stehen,
  • ob das Vermögen richtig nachgewiesen ist. 


§ 30 Entlastung des Deichamtes 

  1. Der Deichgräf legt die Rechnung und den Prüfbericht dem Erbentag vor, dieser beschließt über die Entlastung des Deichamtes.
  2. Die Aufsichtsbehörde erhält ebenfalls je eine Ausfertigung der Rechnung und des Prüfberichts. 


§ 31 Tilgung der Schulden, Rücklagen 

  1. Für langfristige Darlehen stellt der Verband einen Tilgungsplan auf und sammelt die Mittel zur Tilgung planmäßig an.
  2. Zur Deckung größerer Ausgaben, die das durchschnittliche jährliche Ausgabenvolumen erheblich überschreiten, insbesondere für den Ersatz oder die Grundinstandsetzung von Verbandsanlagen, soll der Verband planmäßig aus den laufenden Einkünften und Beiträge Rücklagen in angemessener Höhe bilden. Dies gilt nicht für Ausgaben, die Investitionen zur Erweiterung des Verbandsunternehmens dienen. 


§ 32 Beitragspflicht 

  1. Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben, seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung notwendig sind.
  2. Die Beiträge bestehen in Geldleistungen, die nach Maßgabe der §§ 33 – 37 dieser Satzung sowie den vom Erbentag zu beschließenden Veranlagungsregeln festgesetzt werden.
  3. Stichtag für die Beitragspflicht ist der 1. Januar eines jeden Kalenderjahres; Veranlagungsjahr ist das Kalenderjahr. Bei Eigentumswechsel im Laufe des Jahres endet die Beitragspflicht des bisherigen Eigentümers erst mit Ablauf des Jahres, in welchem die Eintragung über den Eigentumswechsel im Grundbuch erfolgt ist. Die Beitragspflicht eines neu zugewiesenen Mitgliedes beginnt am 1. Januar des auf die Eintragung im Grundbuch folgenden Veranlagungsjahres. Einen Eigentumswechsel hat der bisherige Eigentümer dem Verband innerhalb eines Monats nach Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. Die Stichtagregelung gem. Satz 1 gilt nicht für das Flächenkataster, in dem die für die Beitragsfestsetzung gem. § 33 benötigten Daten zu Flächengrößen und Nutzungsarten verzeichnet sind, und andere Katasterdaten, die für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden; insoweit dürfen vorhandene, hinreichend aktuelle Daten verwendet werden, die vor dem Stichtag nach Satz 1 erhoben worden sind.
  4. Ein ausgeschiedenes Mitglied bleibt zur Zahlung der bis zu seinem Ausscheiden festgesetzten Beiträge verpflichtet. Es kann auch zu späteren Beiträgen, wie ein Mitglied, wegen der Aufwendung herangezogen werden, die durch sein Ausscheiden vergeblich geworden sind und nicht vermieden werden können. Dem Ausscheiden entsprechend ist die Einschränkung der Teilnahme eines Mitgliedes zu behandeln.
  5. Die Hebung von Grundbeiträgen ist zulässig. 


§ 33 Beitragsfestsetzung und Beitragsmaßstab 

  1. Die Beitragslast verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben, und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um ihren schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen (Vorteilsprinzip).
  2. Auf der Grundlage dieses Vorteilsprinzips verteilt sich die Beitragslast nach folgenden Maßstäben:            1. Hochwasserschutzmaßnahmen:
       a) Deichbau,
       b) Deichunterhaltung,
       jeweils im Verhältnis des Flächeninhalts aller zum Hochwasserschutzpolder gehörenden Flurstücke unter     Berücksichtigung der sich aus dem Kataster ergebenden Nutzungsart.
    2. Maßnahmen an Gewässern:
       a) Gewässerausbau bzw. Rückführung in einen naturnahen Zustand,
       b) Gewässerunterhaltung,
       im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke.
    3. Grundbeitrag:
    Die entstehenden Kosten der Mitgliederverwaltung für das Erstellen und die Pflege des Verbandskatasters sowie der Beitragserhebung können in Höhe der tatsächlichen für diese Aufgabe erforderlichen Aufwendungen auf die dinglichen Mitglieder und die Erschwerer, die nicht gleichzeitig dingliches Mitglied sind, verteilt werden. Diese Kosten können nach ihren jeweiligen Anteilen auch auf die Maßnahmen gem. Nr. 1 und 2 verteilt und dort bei der Ermittlung des Beitragsbedarfs berücksichtigt werden.
  3. Die Beiträge sollen die durch sonstige Einnahmen des Verbandes, z.B. Finanzierungshilfen, Zuschüsse,   Mieten, Pachten, Kostenerstattungen, Zinseinnahmen usw. nicht gedeckten Ausgaben des Verwaltungshaushalts ausgleichen. Zu den Ausgaben des Verwaltungshaushaltes gehören auch die Beträge, die dem Vermögenshaushalt zugeführt werden.
  4. Für selbständig beitragspflichtige Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG erfolgt eine eigenständige Beitragsbemessung.
  5. Einzelheiten werden in den vom Erbentag zu beschließenden Veranlagungsregeln festgelegt. 


§ 34 Beiträge für Hochwasserschutzmaßnahmen  

  1. Die Beiträge für den Deichbau und die Deichunterhaltung ergeben sich aus den Gesamtkosten aller dafür erforderlichen Maßnahmen. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
  2. Der Beitragssatz wird für jedes Veranlagungsjahr neu ermittelt und durch den Erbentag festgesetzt.
  3. Die Kosten des Banndeiches sind auf den Banndeichpolder (Hochwasserschutzgebiet) umzulegen. 


§ 35 Beiträge für Gewässerbaumaßnahmen 

  1. Die Beiträge für Gewässerausbau, Rückführung in einen naturnahen Zustand und den allgemeinen Ausgleich der Wasserführung ergeben sich aus den Kosten aller Maßnahmen, die über die im LWG geregelte Gewässerunterhaltung hinausgehen.
  2. Die nach Absatz 1 ermittelten Aufwendungen sind auf das Verbandsgebiet, ausgenommen das Rheinvorland, in dem keine Gewässerbaumaßnahmen stattfinden, zu verteilen und auf die dinglichen Mitglieder im Verhältnis ihrer jeweiligen Flächen umzulegen. Die versiegelten Flächen sind dabei höher zu bewerten.
  3. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend. 


§ 36 Beiträge für Gewässerunterhaltung  

1.

Der Beitragsbedarf wird für das Verbandsgebiet ermittelt und umgelegt auf:

1. die Mitglieder, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren (Erschwerer),

2. die dinglichen Mitglieder für den Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitl. Einzugsgebiet), im Verhältnis ihrer jeweiligen Flächen.

2.

Der einzelne Erschwerer wird nach dem Umfang des Erschwernisses belastet. § 64 Absatz 1 Satz 4 LWG findet keine Anwendung. Der Umfang des Erschwernisses bestimmt sich:

a) über das direkte Einleiten von Wasser und Abwasser in Gewässer nach dem Produkt aus Wassermenge und Verschmutzungsgrad. Die Wassermenge, abgerundet auf 1.000 m³, ist dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid zu entnehmen. 

Liegt ein solcher Bescheid nicht vor und wird die Einleitungsmenge nicht nachgewiesen, wird sie vom Verband geschätzt. Der Verschmutzungsgrad wird durch Beiwerte ausgedrückt, 

b) für Anlagen in und am Gewässer, durch die die Gewässerunterhaltung erschwert wird, nach Anzahl, Lage und Länge der Anlagen.

3.

Die nach Abzug des Beitragsaufkommens der Erschwerer und des Landeszuschusses nach § 72 LWG verbleibenden Aufwendungen verteilen sich auf die dinglichen Mitglieder im Verhältnis ihrer Flächen im Verbandsgebiet. Die versiegelten Flächen sind dabei höher zu bewerten. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.



§ 37 Beiträge für sonstige Aufwendungen des Verbandes 

Die Aufwendungen des Verbandes für die Erfüllung sonstiger Aufgaben werden gesondert umgelegt. Die Umlage erfolgt im Verhältnis der Vorteile, die die Mitglieder oder Veranlasser von der Durchführung der Aufgabe haben.


§ 38 Ermittlung des Beitragsverhältnisses 

  1. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüg- lich mitzuteilen. Der Verband ist erst vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an verpflichtet, die entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen.
  2. Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch das Deichamt geschätzt, wenn                                                                                                                                 - das Mitglied die Bestimmungen des Abs. 1 verletzt hat, oder                                                                          - es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln.
  3. Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.

 

§ 39 Hebung der Verbandsbeiträge  

1.

Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage der für ihn geltenden Beitragsmaßstäbe durch Beitragsbescheid.

2.

Bei schriftlichen Beitragsbescheiden, die mit Hilfe eines automatisierten Verfahrens erstellt werden, ist entsprechend § 37 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW eine Unterschrift und Namenswiedergabe nicht erforderlich.

3.

Wer seinen Verbandsbeitrag nach Ablauf des Fälligkeitstages leistet, hat einen Zuschlag von mindestens 7 Euro zu zahlen. Zusätzlich ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Zuschlag von 1 % des rückständigen Verbandsbeitrages zu entrichten. Zuschläge werden wie Beiträge erhoben. 

Für die Verjährung von Beiträgen und sonstigen öffentlichrechtlichen Forderungen in Geld sind die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung (§§ 228-232) entsprechend anzuwenden.

4.

Nicht einziehbare Beiträge sind von den übrigen Mitgliedern des Verbandes zu tragen und dem nächsten Jahresbeitrag zuzurechnen, soweit keine Deckung aus der Rücklage beschlossen wird.

5.

Auf den Verbandsbeitrag können gemäß § 32 WVG Vorausleistungen erhoben werden.


§ 40 Rechtliche Eigenschaft der Beiträge, Vollstreckung 

Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Mitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen.


§ 41 Rechtsbehelf 

  1. Für Rechtsmittel gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Durch die Einlegung der Klage wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung der angeforderten Beiträge nicht aufgehalten. 


§ 42 Anordnungsbefugnis 

  1. Der Deichgräf oder ein von ihm bevollmächtigter Heimrat können auf Gesetz oder Satzung beruhende Anordnungen, insbesondere zum Schutz des Verbandsunternehmens, erlassen.
  2. Die Verbandsmitglieder, die Eigentümer des Deichvorlandes und die aufgrund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten haben diese Anordnungen zu befolgen. Der Deichgräf oder ein vom ihm bevollmächtigter Heimrat können die Anordnungen mit Zwangsmitteln durchsetzen. 


§ 43 Zwangsvollstreckung 

Die auf Gesetz, Verordnung und Satzung beruhenden Forderungen und Anordnungen des Verbandes können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.5.1980 -GV NW S. 510/SGV NW 2010- in der jeweils geltenden Fassung) beigetrieben bzw. durchgesetzt werden.


 § 44 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen auf der Homepage des Verbands und im Amtsblatt der Stadt Meerbusch. Für die Bekanntmachung von längeren Mitteilungen, umfangreichen Urkunden und Plänen genügt ein Hinweis auf den Ort, an dem Einsicht genommen werden kann. Gleichzeitig ist die Auslegungsfrist, die mindestens einen Monat betragen muss, anzugeben. 


§ 45 Satzungsänderungen 

Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie sind öffentlich bekanntzumachen.


§ 46 Staatliche Aufsicht 

  1. Aufsichtsbehörde des Verbandes ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
  2. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW.
  3. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, ob der Verband seine Aufgaben nach Gesetz, Verordnung und Satzung wahrnimmt. 


§ 47 Von aufsichtsbehördlicher Zustimmung abhängige Geschäfte  

1.

Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde: 


  • zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
  • zur Aufnahme von Darlehen, die über eine Höhe von € 250.000,00 hinausgehen,
  • zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährleistungsverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,
  • zu Rechtsgeschäften mit einem Deichamtsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergünstigungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.

2.

Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Abs. 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.

3.

Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.

4.

Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen nach den Abs. 1 bis 3 allgemein zulassen.

5.

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.


§ 48 Übergangsregelung 

Die Beitragsfestsetzung gem. § 33 findet spätestens auf die Beitragserhebung für das Haushaltsjahr 2012 Anwendung.


§ 49 Inkrafttreten 

 

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.