Neufassung der Deichschutzverordnung 

Die wichtigsten Änderungen in Kürze: 

Die Begriffsbestimmungen werden genauer; die Deichschutzverordnung unterscheidet nunmehr nach verschiedenen "Deicharten" wie z. B. Banndeiche, Schlafdeiche, Sommerdeiche . Z. T. gelten für diese verschiedenen Deicharten auch verschiedene Schutzzonen und damit verbunden verschiedene Genehmigungspflichten und Verbote (§ 1 Abs. 1, § 2).

Bezüglich der Deichbeweidung mit Rindern ("Tieren, außer Schafen") unterscheidet die Deichschutzverordnung zwischen sanierten und nicht sanierten Deichen. Eine Beweidung von nicht sanierten Deichen ist weiterhin wie bisher praktiziert möglich. Das mit dem Regierungspräsidenten Büssow vereinbarte Befreiungsverfahren wird beibehalten . Bei sanierten Deichen ist eine Beweidung mit Rindern nur in extremen Härtefällen und dann auch nur befristet möglich (§ 6 Abs. 2). 

Eine Schafbeweidung ist auch in der hochwassergefährdeten Zeit zwischen dem 01 .11. und 31.03. möglich, sofern die Wetterverhältnisse dies erlauben (§ 5 Abs. 2 Nr . 9).

Auch ein Vorhaben, dass den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entspricht, bedarf jetzt einer Genehmigung. 

Der Einsatz chemischer Mittel z. B. zur Bekämpfung von Disteln ist im Einzelfall durch den Hochwasserschutzpflichtigen in Abstimmung mit den Landschaftsbehörden möglich (§ 7 Abs. 6). Für die Erteilung einer solchen Genehmigung ist das Staatliche Umweltamt zuständig. 

Die Vorschriften über die Deichverteidigung wurden dem neuen Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (ehemals Katastrophenschutzgesetz) angepasst (§9). Die Vorschrift über das Aufstellen von Deichverteidigungsplänen sowie das Durchführen von Hochwasserschutzübungen wurde deutlicher gefasst. 

Insgesamt wird die Deichschutzverordnung übersichtlicher und einfacher zu handhaben sein. Die Neufassung wird am 01.09.2000 in Kraft treten. 

Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutze der Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen an den Gewässern erster Ordnung im Regierungsbezirk Düsseldorf
- Deichschutzverordnung (DSchVO) - 

Aufgrund der §§ 108, 110, 116, 117, 136, 138, 161 und 167 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 25.06.1995 (GV NW S. 926 / SGV NW 77) und der §§ 12, 25 - 38 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden -Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 13.05.1980 (GV NW S. 528 / SGV NW 2060) -jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung- wird zum Schutz der Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen an den Gewässern erster Ordnung einschließlich der Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen im Rückstaugebiet dieser Gewässer im Regierungsbezirk Düsseldorf verordnet: 

§ 1 (1) Die Deichschutzverordnung gilt für alle Hochwasserschutzanlagen an Gewässern 1. Ordnung sowie für alle Hochwasserschutzanlagen im Rückstaubereich dieser Gewässer im Regierungsbezirk Düsseldorf. 

Als Deichanlagen fallen hierunter neben den Banndeichen auch alle anderen Hochwasserschutzanlagen wie Sommerdeiche (Teilschutzdeich), Schlafdeiche (2. Deichlinie), Leitdeiche. Grundlage ist der jeweils aktuelle genehmigte Plan des Hochwasserschutzpflichtigen über die Hochwasserschutzanlagen. 

Zur Begriffsbestimmung wird auf DIN 19712, Nr. 3 verwiesen. 

(2) Im Regelfall sind die Oberfläche von Erddeichen und die Deichschutzzone I mit einer dichten Grasnarbe vor Erosion zu schützen.

§ 2 Festsetzung von Schutzzonen 

(1) Zum Schutz der Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen werden Schutzzonen festgelegt, die entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad Genehmigungspflichten für bestimmte Maßnahmen bzw. Ge- und Verbote vorsehen. 

(2) Die Schutzzone I umfasst die Hochwasserschutzanlage und -gemessen vom Fuß der Hochwasserschutzanlage- einen Streifen von je 4 m auf der Wasser- und der Landseite . 

(3) Die Schutzzone II umfasst einen sich hieran anschließenden Streifen, dessen äußere Grenze 10 m vor dem land- bzw. wasserseitigen Fuß verläuft. Die Deichschutzzone II entfällt bei Sommerdeichen, die unbewohnte Bereiche schützen. 

(4) Die Schutzzone III umfasst einen sich hieran anschließenden Streifen, dessen äußere Grenze 100 m vor dem land- bzw. wasserseitigen Fuß verläuft. Die Schutzzone III entfällt bei Schlafdeichen, Leitdeichen und Sommerdeichen.

§ 3 Schutz in der Zone III 

Innerhalb der Schutzzone III bedürfen der Genehmigung: wesentliche Eingriffe in die Deckschichten, insbesondere
1. die Errichtung, der Abriss oder die wesentliche Veränderung von baulichen Anlagen,
2. die Errichtung oder Veränderung von Anlagen zur Sand-, Kies- oder Tongewinnung,
3. Bohrungen, Vertiefungen der Erdoberfläche und die Entnahme von Erde oder sonstigem Material.

§ 4 Schutz in der Zone II 

(1) Über die Bestimmungen für die Schutzzone III (§ 3) hinaus bedarf in der Zone II der Genehmigung:
1. die Verlegung von Leitungen,
2. das Pflanzen von Sträuchern.

(2) In der Schutzzone II ist verboten:
1. die Errichtung von baulichen Anlagen, soweit es sich nicht um Anlagen handelt , die der Regelung des Wasserabflusses oder des Hochwasserschutzes dienen,
2. die Errichtung von Anlagen zur Sand-, Kies- oder Tongewinnung,
3. jedes Schädigen von deckenden Auelehmschichten,
4. das Pflanzen von Bäumen.

§ 5 Schutz in der Zone I 

(1) Über die Bestimmungen für die Schutzzonen III (§ 3) und II (§ 4) hinaus sind in der Schutzzone I genehmigungspflichtig:
Bepflanzungen, soweit sie nicht verboten sind. 

(2) Über die Bestimmungen für die Schutzzone II (§ 4) hinaus ist in der Schutzzone I verboten:
1. das Beschädigen der Grasnarbe bei Erddeichen,
2. die Entnahme von Bodenmaterial aus dem Deichkörper,
3. das Pflanzen von Sträuchern,
4. die Lagerung von Gegenständen oder Stoffen auf den Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
5. das Betreten, Befahren oder Bereiten der Schutzzone außerhalb von dafür zugelassenen Wegen, sofern es nicht zur Unterhaltung und Pflege des Deiches, zur Deichverteidigung oder zur Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen notwendig ist
6. das Treiben von Vieh außerhalb von befestigten Wegen,
7. das Weiden von Tieren auf Banndeichen, ausgenommen Schafe,
8. bei anhaltender Nässe das Weiden aller Tiere auf Banndeichen,
9. in der Zeit vom 01. November bis 31. März eines jeden Jahres das Weiden von Tieren auf Banndeichen. Hiervon sind Schafe ausgenommen, wenn die Grasnarbe nicht geschädigt wird,
10. Einfriedungen in Längsrichtung des Deiches außer als Abgrenzung zum öffentlich gewidmeten Verkehrsraum,
11. Einfriedungen, die den Deich kreuzen, und nicht über eine mind. 3 m breite Durchfahrtsöffnung auf der Deichkrone verfügen.

§ 6 Genehmigungen und Befreiungen 

(1) Über die Erteilung von Genehmigungen nach den §§ 3 - 5 entscheidet die Bezirksregierung Düsseldorf unter Beteiligung des zuständigen Hochwasserschutzpflichtigen. 

(2) Die Genehmigung von Vorhaben nach §§ 3 - 5 darf nur versagt werden, wenn das Vorhaben die Sicherheit der Deiche oder anderer Hochwasserschutzanlagen gefährdet oder beeinträchtigt. 

Von den Verboten der §§ 3 - 5 kann auf Antrag von der Bezirksregierung Düsseldorf eine Befreiung erteilt werden, wenn das Vorhaben mit dem Hochwasserschutz vereinbar ist und 

1. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Ausnahme erfordern oder 

2. das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Der Nachweis der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Hochwasserschutz ist von dem Antragsteller zu führen. Befreiungen vom Verbot der Deichbeweidung (§ 5 Nr. 7) sind grundsätzlich für noch nicht sanierte Deichabschnitte möglich. Für seit 1995 sanierte Deichabschnitte sind befristete Befreiungen nur in gravierenden Härtefällen möglich. Das Vorliegen des Härtefalls ist vom Betroffenen nachzuweisen. Die Befreiungen werden unter Widerrufsvorbehalt erteilt, wenn die Deichsicherheit gewährleistet ist. 

(3) In der Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 wird ausschließlich über die Belange der Deichsicherheit und des Hochwasserschutzes entschieden. Genehmigungen, Erlaubnisse oder andere behördliche Zulassungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 

(4) Genehmigungspflichtige Arbeiten und Arbeiten, die eine Befreiung erfordern , dürfen nicht in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. eines jeden Jahres durchgeführt werden . Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das jeweils zuständige Staatliche Umweltamt. Notwendige Unterhaltungsarbeiten durch den Hochwasserschutzpflichtigen sind hiervon ausgenommen.

§ 7 Unterhaltung 

(1) Die Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen müssen ständig ohne Mängel sein und sind in geeigneter Weise zu unterhalten. Die Grasnarbe ist dauerhaft und dicht zu erhalten, zu pflegen und vor Beschädigung zu schützen. 

(2) Der Unterhaltungspflichtige hat auftretende Mängel oder Schäden unverzüglich sachgerecht zu beseitigen. Von Wühltieren bevorzugte Deichstrecken sind besonders zu überwachen. 

(3) Wurden Schäden von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen verursacht , so ist der andere, soweit tunlich, zur Wiederherstellung anzuhalten. 

(4) Der Verursacher hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen. Ist ein Verursacher nicht festzustellen, trägt der Unterhaltungspflichtige die Kosten. 

(5) Das beim Grasschnitt anfallende Mähgut ist ordnungsgemäß zu entfernen und nach Möglichkeit zu nutzen. 

(6) Der Einsatz chemischer Mittel ist unzulässig. Ausnahmen können im Einzelfall vom Hochwasserschutzpflichtigen beim Staatlichen Umweltamt beantragt werden. Die Vorschriften des Naturschutzes bleiben unberrührt.

§ 8 Deichaufsicht 

(1) Die Deichaufsicht obliegt der Bezirksregierung Düsseldorf. 

(2) Die zuständigen Staatlichen Umweltämter führen dabei die ihnen durch die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes -in der z. Z. gültigen Fassung- übertragenen Aufgaben durch.

§ 9 Deichverteidigung 

(1) Den Deichunterhaltungspflichtigen obliegt die Deichüberwachung und -verteidigung bis zum Vorliegen des Großschadensereignisses. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG). 

(2) Die Deichunterhaltungspflichtigen haben für den Hochwasserfall Deichüberwachungs - und Deichverteidigungspläne aufzustellen. Sie haben diese der Aufsichtsbehörde, dem Staatlichen Umweltamt und den nach dem FSHG zuständigen Behörden zu übergeben. Über gemeinsam zu treffende Maßnahmen sind Abstimmungen zu treffen. Die Pläne müssen dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. 

(3) Die Hochwasserschutzpflichtigen sollen Hochwasserschutzübungen durchführen . Die zuständigen Dienststellen und Hilfeorganisationen sollen einbezogen werden.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Ge- und Verbote dieser Verordnung verstößt, Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung oder Befreiung in Angriff nimmt oder ausführt, gegen die Nebenbestimmungen einer Genehmigung oder Befreiung verstößt oder die Unterhaltungspflicht nicht erfüllt. 

(2) Die Verletzung der Unterhaltungspflicht ist mit einer Geldbuße bis zu 20.000 ,- DM bedroht. Für jeden anderen Fall der Zuwiderhandlung wird eine Geldbuße bis zu 1000,- DM angedroht. 

(3) Zuständig gemäß § 36 Ordnungswidrigkeitengesetz ist die Bezirksregierung Düsseldorf . 

§ 11 Inkrafttreten 

Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt am 01.09.2000 in Kraft. Zugleich verliert die ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz der Deichanlagen im Regierungsbezirk Düsseldorf vom 08.11.1995 inkl. der dazu ergangenen Änderungen ihre Gültigkeit.

Diese Verordnung tritt nach 20 Jahren außer Kraft.

Der Regierungspräsident
gez. Jürgen Büssow